HAT DIE EHE MINDESTENS EIN JAHR LANG GEDAUERT, SO KANN SIE NACH TÜRKISCHEM RECHT DURCH ANTRAG DER EHELEUTE SOFORT EINVERNEHMLICH GESCHIEDEN WERDEN. NICHT ABZUWARTEN IST HIER DAS NACH DEM DEUTSCHEN RECHT VORAUSGESETZTE “TRENNUNGSJAHR”.

Vorausgesetzt wird für die einvernehmliche Scheidung nach türkischem Recht, dass;

  1. DIE EHE MINDESTENS EIN JAHR ANGEDAUERT HAT

Besteht die Ehe weniger als ein Jahr, so kann nur bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes der Scheidungsantrag eingereicht werden.

Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute innerhalb des Jahres zusammengelebt haben. Die Eheleute können bis zu Antragstellung getrennt leben. Ausschlaggebend ist nur, dass am Tag der Antragstellung die Ehe bereits ein Jahr bestand.

  1. DER ANTRAG DURCH BEIDE EHELEUTE GESTELLT WIRD ODER DURCH EINEN DER EHEPARTNER GESTELLT WIRD UND DER ANDERE EHEPARTNER DEM SCHEIDUNGSANTRAG ZUSTIMMT.

In beiden Fällen können die Anträge durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden. Wie auch im deutschen Recht muss bei einer Scheidung mindestens eine Partei rechtsanwaltlich vertreten werden.

  1. DİE EHELEUTE VOR DEM SCHEİDUNGSURTEİL MİNDESTENS EİNMAL PERSÖNLİCH ANGEHÖRT WERDEN MÜSSEN.

Damit der Scheidungsrichter beurteilen kann, ob die Eheleute den Scheidungsantrag aus freiem Willen heraus getroffen oder hierzu gezwungen wurden, müssen beide Eheleute mindestens einmal persönlich durch das Gericht angehört und ihren Willen sich scheiden lassen zu wollen persönlich bekundet haben. Außerdem müssen die Eheleute bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Richter gehört werden.

  1. DİE EHELEUTE EİNE VEREİNBARUNG SOWOHL HİNSİCHTLİCH DEN FİNANZİELLEN FOLGEN DER SCHEİDUNG ALS AUCH DEM SORGERECHT DER GEMEİNSAMEN KİNDER GETROFFEN HABEN.

Die Eheleute müssen sich im Rahmen des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens über die finanziellen Folgen der Scheidung und dem Sorgerecht der gemeinsamen Kinder einig sein. Die Finanziellen Folgen können Unterhaltsfragen, Fragen zum materiellen und immateriellen Schadensersatz und zum Zugewinnausgleich betreffen. In der Praxis wird hierzu meist nach anwaltlicher Beratung ein sogenanntes Scheidungsprotokoll verfasst, welches von beiden Seiten unterzeichnet wird. Im Scheidungsverfahren erklärt der Richter die von den Parteien getroffene Vereinbarung für gültig.