Die Forderungsbeitreibung beginnt in der Türkei in dem meisten Fällen gleich wie in Deutschland durch eine Mahnung. Anders als in Deutschland, ist in der Türkei die „notariellen Mahnung“ geläufig. Wird hierdurch kein Erfolg erlangt, muss der Anspruch nicht zwangsläufig durch ein reguläres Gerichtsverfahren tituliert werden. Ein vollstreckbarer Titel lässt sich auch durch ein Mahn- und Vollstreckungsverfahrens erreichen. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Mahn- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland. Zunächst wird der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids („ödeme emri“) gestellt. Dieser wird dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat die Möglichkeit Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von 7 Tagen einzulegen. Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, so wird dieser rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Das Verfahren kann durch in der Türkei zugelassene Anwälte von der Antragsstellung bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung durch das sogenannte „UYAP“ („Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi“) verfolgt werden. Dieses ist vergleichbar mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach „beA“in Deutschland. Erlangt der Vollstreckungsbescheid Rechtskraft, so kann eine Anfrage durch das UYAP- System über das Vermögen des Schuldners (wie Bankkonto, Grundstücke, Versicherung usw.) gestellt werden. Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so führt dieser zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung; der Gläubiger muss dann seine Forderung im ordentlichen Zivilprozess betreiben. Stellt sich am Ende des ordentlichen Prozesses heraus, dass der Einspruch vollkommen unbegründet war, oder der Schuldner, obwohl der Anspruch begründet war, unberechtigt Einspruch eingelegt hat, verurteilt das Gericht den Schuldner oder den Gläubiger, auf Antrag zur Zahlung einer Entschädigung von 20% des Gegenstandswertes and die andere Partei Der Nachweis eines Schadens ist hierzu nicht erforderlich.